Page Personnel ist als eines der führenden Unternehmen in der Personalberatung und -rekrutierung auch auf die Vermittlung von Fachkräften im Rahmen der qualifizierten Zeitarbeit spezialisiert. Dabei legt Page Personnel besonderen Wert auf die Einhaltung der Rechtsgrundlagen für die Zeitarbeit. Die Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) sowie der Europäischen Leiharbeitsrichtlinie sind sowohl für Page Personnel wie auch für unsere Kunden bindend. Informieren Sie sich nachfolgend über die wichtigsten Rechtsgrundlagen für die Leiharbeit.

Erlaubnispflicht

Page Personnel verfügt für Dienstleistungen im Rahmen der qualifizierten Zeitarbeit über eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit nach den Vorschriften des AÜG. Zudem vermittelt Page Personnel ausschließlich qualifizierte Fachkräfte. Eine Überlassung von Arbeitern im Baugewerbe, die das AÜG ausschließlich Unternehmen der Baubranche erlaubt, ist daher nicht möglich.

Gleichbehandlungsgrundsatz

Eine der wichtigsten Rechtsgrundlagen für die Zeitarbeit ist der Gleichbehandlungsgrundsatz. Dieses Grundrecht der deutschen Verfassung geht aus der Europäischen Leiharbeitsrichtlinie hervor und wird insbesondere in Paragraf 13 b des AÜG konkretisiert. Danach sind Unternehmen als Entleiher verpflichtet, Mitarbeitern, die Page Personnel im Rahmen der qualifizierten Zeitarbeit überlässt, dieselben Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen zuzugestehen wie festangestellten Mitarbeitern. Insbesondere sind sie verpflichtet, den Zugang zu ihren Gemeinschaftseinrichtungen wie
  • Kantine
  • betriebseigene Beförderungsmittel und
  • Kinderbetreuungseinrichtungen
zu ermöglichen.
Grundsätzlich betrifft der Gleichbehandlungsgrundsatz auch die Bezahlung der Mitarbeiter in qualifizierter Zeitarbeit. Ausnahmen von diesen Rechtsgrundlagen für die Leiharbeit sind möglich, wenn sie aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sind sowie bei Anwendung eines verbindlichen Tarifvertrages für die Zeitarbeit. Im Rahmen der qualifizierten Zeitarbeit gewährleistet Page Personnel die Bezahlung übertariflicher Gehälter in Anlehnung an den Tarifvertrag des Bundesverbandes Zeitarbeit BZA.

Mindestlohn und Branchenzuschläge

Zu den wichtigen Rechtsgrundlagen für die Zeitarbeit zählt bereits seit 2012 die Vereinbarung einer Lohnuntergrenze. Diese entspricht in der untersten der neun Entgeltgruppen des BZA-Tarifs dem gesetzlichen Mindestlohn. Page Personnel zahlt Mitarbeitern, die im Rahmen der qualifizierten Zeitarbeit in Ihrem Unternehmen tätig sind, ein übertarifliches Gehalt und gewährt darüber hinaus Zulagen und weitere Vergünstigungen. Das betrifft auch die tarifvertraglich vereinbarten Branchenzuschläge.

Equal Pay

Seit dem 01.04.2017 greift das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Durch dieses wird die Verpflichtung des Verleihers zu Equal Pay vorgeschrieben. Dies bedeutet, dass der Verleiher dem Leiharbeitnehmer nach neun Monaten Überlassung an denselben Entleiher die für einen dort vergleichbaren Stammarbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts gewähren muss. Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist nur durch Tarifvertrag für maximal neun Monate, in Ausnahmefällen für 15 Monate, zulässig. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn die Tarifvertragsparteien in den Branchentarifverträgen ein Arbeitsentgelt festgelegt haben, das als gleichwertig mit dem tarifvertraglichen Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer in der Einsatzbranche gilt und ab der sechsten Arbeitswoche eine stufenweise Angleichung erfolgt. Das volle gleichwertige Arbeitsentgelt muss dabei bis zum Ablauf des 15. Überlassungsmonats erreicht werden.

Maximale Überlassungsdauer

Das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz schränkt Einsätze bei demselben Entleiher auf eine Höchstüberlassungsdauer von maximal 18 Monaten ein. Die Beschränkung ist personen- und nicht arbeitsplatzbezogen. Dies bedeutet, dass Einsätze ein und desselben Leiharbeitnehmers zusammengerechnet werden und zwar unabhängig davon, von welchem Verleiher der Arbeitnehmer überlassen wurde. Sofern zwischen den Einsätzen eine Unterbrechung von mehr als drei Monaten liegt, erfolgt keine Zusammenrechnung. Auch Überlassungszeiten vor Inkrafttreten der Neuregelung bleiben unberücksichtigt. Ausnahmen können lediglich durch Tarifverträge der Einsatzbranche oder durch Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen geregelt werden.

Kennzeichnungspflicht

Ebenfalls durch das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, das ab dem 01.04.2017 greift, wird eine Kennzeichnungspflicht beim Zeitarbeitnehmer und innerhalb des Arbeitsnehmerüberlassungsgesetzes verpflichtend. Der Zeitarbeitnehmer muss nun vor jedem neuen Einsatz bei einem Entleiher explizit darauf hingewiesen werden, dass er in Form von Arbeitnehmerüberlassung bei diesem tätig wird. In der Praxis geschieht dies üblicherweise durch ein „Einsatzbriefing“, das schriftlich vor jedem neuen Einsatz erfolgt und vom Zeitarbeitnehmer unterzeichnet wird.

Zusätzlich dazu ist jeder Arbeitnehmerüberlassungsvertrag explizit als solcher zu deklarieren und der Zeitarbeitnehmer, der verliehen werden soll, ist zwingend namentlich zu erwähnen. Werden beide Pflichten nicht erfüllt, so kann dies zu höheren Bußgeldern kommen – sowohl auf Seiten des Verleihers als auch beim Entleiher.  

Informationspflicht über freie Arbeitsplätze

Unternehmen, die als Entleiher Zeitarbeitnehmer beschäftigen, sind nach dem AÜG verpflichtet, diese über die geplante Besetzung von Arbeitsplätzen zu informieren. Diese Informationspflicht erfüllen sie, wenn sie durch einen allgemeinen, den Zeitarbeitnehmern zugänglichen Aushang auf die Vakanz hinweisen.

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